BaFin-Hinweise zur Anwendung von § 25h KWG bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften

In einem aktuellen Schreiben an das IDW hat die BaFin Informationen zur Prüfung der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i.V.m. § 25h Abs. 1 KWG bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) mitgeteilt.

Die Pflichten einer registrierungspflichtigen KVG ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB i.V.m. § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird, und auch § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierungspflichtige KVGen nach der bestehenden Gesetzeslage - anders als erlaubnispflichtige KVGen - nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Erfassungsbogen für KVGen (vgl. auch IDW Aktuell vom 24.02.2022 betreffend BaFin-Hinweise zu Geldwäscheprüfungen bei Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapierinstituten) ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.

Die BaFin betont, dass durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung für die registrierungspflichtigen KVGen alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten entfallen, d.h. auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System.

Der IDW Fachausschuss Investment (FAIN) hatte bereits im April 2022 einen Prüfungshinweis (IDW PH 9.400.17) zur Prüfung von registrierungspflichtigen KVGen verabschiedet.

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