Auslegungshinweis der BaFin zu Art. 12 IFR - Einbeziehung von Drittstaatenunternehmen

Die Aufsicht über Wertpapierinstitute hat vor dem Hintergrund der von der EBA am 19.12.2025 veröffentlichten EBA Q&A zu Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 („IFR“) darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, h und i IFR genannten Bedingungen auf kombinierter Basis sämtliche Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe ohne Einschränkung einzubeziehen sind. Dies umfasst auch Drittstaatenunternehmen.

Weitere Hinweise zur Auslegung zu Art. 12 IFR finden sich im nachfolgenden Schreiben der BaFin:

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