Aktualisierung von IDW PH 9.970.11 und IDW PH 9.970.12

Der Energiefachausschuss (EFA) des IDW hat Aktualisierungen von IDW Prüfungshinweisen verabschiedet. 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende IDW Verlautbarungen:

  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 75 Satz 1 EEG 2021 der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2020 (IDW PH 9.970.11)
  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfungen nach § 75 Satz 2 EEG 2021, § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2020 und § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2020 der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2020 (IDW PH 9.970.12)

IDW PH 9.970.11 und IDW PH 9.970.12 mussten vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 für die Abrechnungen über das Kalenderjahr 2020 aktualisiert werden. Sie sind am 19.03.2021 verabschiedet worden und werden im April-Heft der IDW Life veröffentlicht. 

Die Gesetzesänderungen sehen u.a. vor, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz ab dem 01.01.2021 nicht mehr mit EEG 2017 sondern mit EEG 2021 abzukürzen ist. Für das Kalenderjahr 2020 richten sich der EEG-Ausgleichsmechanismus, die Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern sowie die EEG-Umlagepflicht grundsätzlich noch nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.12.2020 geltenden Fassung, die in den vorliegenden IDW Prüfungshinweisen als "EEG 2017" bezeichnet wird. Dagegen richten sich die Mitteilungs- und Prüfungspflichten im Zusammenhang mit den Endabrechnungen nach dem EEG 2021, da diese erst ab dem 01.01.2021 zu erfüllen sind.

Bei der Aktualisierung des IDW PH 9.970.12 wurde die Bedeutung des Leitfadens der Bundesnetzagentur zu Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten vom 08.10.2020 (BNetzA-Leitfaden) erörtert. Mit dem Energiesammelgesetz wurden Ende 2018 unbestimmte Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlichen Umlagesätzen in das Erneuerbare-Energien-Gesetz eingeführt (z.B. geringfügige Stromverbräuche, unvertretbarer Aufwand). Deren Auslegung ist jedoch für die Prüfung erforderlich, sodass in den vergangenen Jahren die Unternehmen gezwungen waren, selbst eine Auslegung vorzunehmen. Nach einem Konsultationsprozess wurde zwischenzeitlich der finale BNetzA-Leitfaden veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund geht der IDW PH 9.970.12 davon aus, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe i.d.R. durch den BNetzA-Leitfaden ausgelegt werden und es sich dabei um geeignete Kriterien für die Prüfung handelt, auf die die Unternehmen als maßgebenden Grundsätze für die Aufstellung der umlagepflichtigen Strommengen verweisen. Diese Entwicklung dürfte eine Erleichterung für alle Beteiligten sein.



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