Aktualisierte IDW Prüfungshinweise zu EEG- und KWK-Abrechnungen 2025 veröffentlicht
Der Energiefachausschuss (EFA) hat Anfang Januar 2026 die aktualisierten IDW‑Prüfungshinweise zur Prüfung der EEG‑Endabrechnung (IDW PH 9.970.21) sowie zu den Abrechnungen und Nachweisen von KWK‑Anlagen (IDW PH 9.970.34) verabschiedet.
IDW PH 9.970.21 (01.2026): Prüfung der zusammengefassten EEG-Endabrechnung eines Netzbetreibers
Der EFA hat am 09.01.2026 den aktualisierten IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers i.Z.m. dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für das Kalenderjahr 2025 (IDW PH 9.970.21 (01.2026) verabschiedet.
Hintergrund der Aktualisierung sind insbesondere das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen und das Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung, beide vom 25.02.2025, welche zum Teil die Fördervoraussetzungen geändert haben.
Daneben wurde IDW PH 9.970.21 (01.2026) um einen neuen Abschnitt zu maßgeblichen Aufstellungsgrundsätzen ergänzt. Nach Auskunft der Übertragungsnetzbetreiber haben im Zusammenhang mit dem Abrechnungsjahr 2024 mehr Verteilernetzbetreiber als in der Vergangenheit es als erforderlich angesehen, die gesetzlichen Vorgaben durch Aufstellungsgrundsätze zu konkretisieren. Die adressierten Aspekte sind nicht in allen Fällen einschlägig. Um jedoch Hilfestellung zu bieten, enthält IDW PH 9.970.21 (01.2026) mit den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmte Beispielformulierungen für Aufstellungsgrundsätze.
IDW PH 9.970.34 (01.2026): Prüfung der Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen
Vor dem Hintergrund der Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit Wirkung zum 01.04.2025 hat der EFA den aktualisierten IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG 2025 sowie § 20 Abs. 2 Satz 2 KWKAusV der Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen (IDW PH 9.970.34 (01.2026) am 08.01.2026 verabschiedet.
Neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen aufgrund der geänderten Kurzbezeichnung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (nunmehr KWKG 2025 statt KWKG 2023) waren bei der Aktualisierung insbesondere folgende Themen zu adressieren:
- Für die zu prüfende Aufstellung der abrechnungsrelevanten Informationen bedarf es inzwischen Konkretisierungen der gesetzlichen Vorschriften. Daher sind nunmehr Aufstellungsgrundsätze vom Betreiber der KWK-Anlage bzw. des innovativen KWK-Systems vorzusehen. Die Anlagen des IDW PH 9.970.34 (01.2026) sehen hierfür Beispielformulierungen vor.
- Mit der oben genannten Gesetzesänderung wurden auch die Änderungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 in nationales Recht umgesetzt. Dadurch wurden u.a. die Anforderungen an den hocheffizienten Betrieb von KWK-Anlagen geändert. KWK-Anlagen, die nach der Umsetzung des Anhangs III der vorgenannten Richtlinie gebaut oder erheblich modernisiert wurden, müssen nunmehr zusätzlich einen Nachweis über die Höhe der direkten CO2-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen erbringen.
- KWK-Anlagen, die eine Förderung nach dem KWKG 2025 beanspruchen wollen, dürfen zur Stromerzeugung neben den bisher zugelassenen Energieträgern „Abfall“, „Abwärme“, „Biomasse“, „gasförmige Brennstoffe“ nur noch nicht fossile, flüssige Brennstoffe einsetzen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWKG 2025). Für KWK-Anlagen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.04.2025 erstmals den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wieder aufgenommen haben, ist keine explizite Übergangsregelung vorgesehen, obwohl dies nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWKG 2025 sowie des § 35 Abs. 19 KWKG 2025 intendiert war. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie liegt ein redaktionelles Versehen vor. Daher geht IDW PH 9.970.34 (01.2026) davon aus, dass es vertretbar ist, wenn Betreiber von betroffenen KWK-Anlagen die bisherige Regelung weiterhin anwenden. Dennoch wird die Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung dieses Sachverhalts unterhalb des Prüfungsurteils empfohlen.
Bezugsquellen und Musterformulierungen
Die IDW Prüfungshinweise sind in Heft 2/2026 der IDW Life veröffentlicht.
Sie sind als Print on Demand im IDW Verlag erhältlich:
Im Mitgliederbereich der IDW Website stehen Word-Dateien mit den Formulierungsvorschlägen für den Prüfungsvermerk und die Mandantenanlage zur Verfügung:
IDW PH 9.970.21 (01.2026) (verfügbar bis 31. August 2026)
IDW PH 9.970.34 (01.2026) (verfügbar bis 31. August 2026)