Absenkung der Umsatzsteuersätze in der Corona-Krise

Wie von uns am 09.06.2020 berichtet, enthält das weitere Paket an Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) eine auf sechs Monate befristete Absenkung des Regelsteuersatzes auf 16% und des ermäßigten auf fünf %, die bereits zum 01.07.2020 in Kraft treten soll. Erstmals seit der Einführung des aktuellen Umsatzsteuersystems zum 01.01.1968 soll es damit zu einer Absenkung der Umsatzsteuersätze kommen.
Wir hatten gegenüber dem BMF zu der Formulierungshilfe am 08.06.2020 Referentenentwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (IDW Schreiben)und auf die damit verbundenen Herausforderungen für Berufsstand und Unternehmen hingewiesen. Das BMF hat bereits den Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens (Bearbeitungsstand: 11.06.2020) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen sollen die Unternehmer bei der Umstellung unterstützen.

Welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach der Ausführung des Umsatzes und danach, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert. Der Entwurf enthält zudem (Vereinfachungs-)Regelungen für verschiedene Sonderfälle (bspw. zur Behandlung von Entgeltsänderungen aufgrund Jahresboni, von Lieferungen von Strom, Gas und Wasser, von Leistungen in Gaststätten und von Telekommunikationsleistungen). Außerdem beinhaltet er Ausführungen zur Anpassung von Verträgen, die als Rechnungen gelten, und zur Behandlung von Gutscheinen.

Das IDW hat in seiner heutigen Stellungnahme dazu ausgeführt, dass die Regelungen nicht weitreichend genug sind, um den Unternehmen und ihren Beratern eine geeignete Hilfestellung zu geben. Vor allem die Verpflichtung zur Anpassung der Verträge ist - obwohl sachlich zutreffend - in der Kürze der Zeit nicht zu realisieren. Gänzlich fehlt eine Billigkeitsregelung zugunsten der Unternehmer, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (bspw. aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Fremddienstleistern oder verspäteter Bereitstellung eines angepassten Kontenrahmens) an der Umsetzung gehindert sind.

Eine positive Entwicklung hat sich bei der Auszeichnungspflicht der Waren nach der Preisangaben-verordnung (PAngV) ergeben. Nicht von der PAngV erfasst sind preisgebundene Waren, d.h. Bücher (Buchpreisbindungsgesetz), rezeptpflichtige Arzneimittel (Arzneimittelpreisverordnung), Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 10.06.2020 mitgeteilt, dass der Anwendungsbereich der Vereinfachungsregel des § 9 Absatz 2 PAngV eröffnet sei. Diese Regelung ermöglicht es dem Unternehmer, von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe (auch für das gesamte Sortiment) abzusehen, und die Steuersatzabsenkung damit im Wege eines durch Werbung bekanntgemachten "Pauschalrabatts" abzubilden.

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