IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten Erstmalige Anwendung: kalendergleiche GJ 2025, frühere Abnwendung zulässig

IDW RS BFA 2 n.F.

Stand: 07.10.2025

Ansprechpartner/in: WP StB Dirk Zander, WP Elisabeth Kern

Quelle: IDW Life 11/2025, S. 879 ff.

Gremium: Bankenfachausschuss (BFA)

Wesentliche Inhalte

Die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten (IDW RS BFA 2 n.F.) behandelt Zweifelsfragen bei Zuordnung, Bewertung und Umwidmung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten (§ 340e Abs. 3 und 4 HGB). Angesprochen werden außerdem Fragen zum Ausweis der Aufwendungen und Erträge, die sich aus diesen Finanzinstrumenten ergeben, sowie zu Anhangangaben nach HGB und Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV).

IDW RS BFA 2 n.F. ersetzt die bisherige Fassung vom 3. März 2010 und ist erstmals anzuwenden für Abschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.

Der Bankenfachausschuss hat IDW RS BFA 2 n.F. am 7. Oktober 2025 verabschiedet. Im Vergleich zur vorherigen Version wurden wesentliche Änderungen vor allem in den folgenden Bereichen vorgenommen:

  • Begriff des Finanzinstruments i.S. der §§ 340c und 340e HGB
  • Derivatedefinition
  • Umwidmung in/aus dem Handelsbestand

Bezugsquellen

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