IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten Erstmalige Anwendung: kalendergleiche GJ 2025, frühere Abnwendung zulässig
IDW RS BFA 2 n.F.
Stand: 07.10.2025
Ansprechpartner/in: WP StB Dirk Zander, WP Elisabeth Kern
Quelle: IDW Life 11/2025, S. 879 ff.
Gremium: Bankenfachausschuss (BFA)
Wesentliche Inhalte
Die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten (IDW RS BFA 2 n.F.) behandelt Zweifelsfragen bei Zuordnung, Bewertung und Umwidmung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands bei Instituten (§ 340e Abs. 3 und 4 HGB). Angesprochen werden außerdem Fragen zum Ausweis der Aufwendungen und Erträge, die sich aus diesen Finanzinstrumenten ergeben, sowie zu Anhangangaben nach HGB und Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV).
IDW RS BFA 2 n.F. ersetzt die bisherige Fassung vom 3. März 2010 und ist erstmals anzuwenden für Abschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
Der Bankenfachausschuss hat IDW RS BFA 2 n.F. am 7. Oktober 2025 verabschiedet. Im Vergleich zur vorherigen Version wurden wesentliche Änderungen vor allem in den folgenden Bereichen vorgenommen:
- Begriff des Finanzinstruments i.S. der §§ 340c und 340e HGB
- Derivatedefinition
- Umwidmung in/aus dem Handelsbestand