Prüfung von Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG (Aufsichtliche Geldwäscheprüfung)
IDW PS 527 (10.2024)
Stand: 17.10.2024
Ansprechpartner/in: WP Elisabeth Kern
Quelle: IDW Life 11/2024, S. 982 ff.
Gremium: Bankenfachauschuss (BFA)
Wesentliche Inhalte
Der Abschlussprüfer prüft gemäß § 29 Abs. 2 KWG, ob die aufsichtlichen Anforderungen an Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen eingehalten wurden. Spezifische aufsichtliche Vorgaben an den Abschlussprüfer werden in der gemäß § 29 Abs. 4 KWG erlassenen PrüfbV (§§ 26, 27 PrüfbV) adressiert.
Der IDW PS 527 (10.2024) stellt dar, nach welchen Grundsätzen Abschlussprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit den vorstehenden Pflichten nachkommen. Insoweit legt er die besondere Vorgehensweise bei der Aufsichtlichen Geldwäscheprüfung dar und verdeutlicht die Relevanz entsprechender Tätigkeiten von Abschlussprüfern, insb. für die Aufsicht sowie die gesetzlichen Vertreter und das Aufsichtsorgan des Instituts.
Der Bankenfachausschuss (BFA) hat IDW PS 527 (10.2024), nachdem keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen sind, verabschiedet.