Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG 2025 im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältenetzen
IDW PH 9.970.31 (03.2026)
Stand: 16.03.2026
Ansprechpartner/in: WP StB Cathérine Viehweger
Quelle: IDW Life 4/2026, S. 489 ff. | Vorversion (03.2023): IDW Life 4/2023, S. 379 ff.
Gremium: Energiefachausschuss (EFA) (vorbereitet von der Arbeitsgruppe „Belastungsausgleich“ in Abstimmung mit dem Arbeitskreis „Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen Energie“)
Wesentliche Inhalte
Auslöser für die Aktualisierung der folgenden IDW Prüfungshinweise sind Änderungen des KraftWärme-Kopplungsgesetzes zum 01.04.2025 sowie zum 23.12.2025:
- IDW PH 9.970.31 (03.2026): Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG 2025 im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältenetzen sowie
- IDW PH 9.970.32 (03.2026): Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 KWKG 2025 im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältespeichern.
Im Zuge der Gesetzesänderungen wurde u.a. die offi zielle Kurzbezeichnung des Gesetzes von „KWKG 2023“ auf „KWKG 2025“ geändert. Ferner betreffen die Änderungen vor allem die folgenden Regelungen:
- Unter bestimmten Voraussetzungen stand bisher industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wurde, Wärme aus KWK-Anlagen gleich. Nunmehr müssen höhere Anforderungen erfüllt werden und es muss sich um unvermeidbare Abwärme i.S. des § 2 Nr. 29c KWKG 2025 handeln.•
- Ferner sieht eine Übergangsregelung vor, dass für die Antragstellung von Wärme-/Kältenetzen bzw. Wärme-/Kältespeichern, die vor dem 01.04.2025 in Betrieb genommen wurden, weiterhin die alten Fördervoraussetzungen gelten (§ 35 Abs. 19 KWKG 2025).
- Wärme-/Kältenetze bzw. Wärme-/Kältespeicher, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2031 in Betrieb genommen werden, können nur noch einen Förderantrag stellen, sofern für das Vorhaben bis zum 31.12.2026 sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorliegen oder – falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist – bis dahin die Beauftragung der Bauleistungen erfolgt ist. Da die zuständigen Behörden noch keine weiteren Informationen zur Umsetzung dieser Vorgaben veröffentlicht haben, werden diese Förderfälle in den vorliegenden IDW Prüfungshinweisen nicht behandelt.
- Nach den neu eingefügten § 20 Abs. 7 sowie § 24 Abs. 6 KWKG 2025 müssen die Zulassungsanträge nunmehr elek?tronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichtete Portal gestellt werden. Das bedeutet, dass der jeweilige Betreiber des Netzes bzw. Speichers den Prüfungsvermerk über Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 KWKG 2025 nur noch in elektronischer Form in das Portal des BAFA hochladen kann.