Berücksichtigung von Grundpfandrechten bei der Beurteilung von individuellen Einzelwertberichtigungen bei Instituten
IDW PH 9.522.1 (07.2026)
Stand: 07.07.2005
Ansprechpartner/in: WP Elisabeth Kern
Quelle: IDW Life 9/2026, S. 924 ff
Gremium: Bankenfachausschuss (BFA)
Wesentlicher Inhalt
Der BFA hat den IDW Prüfungshinweis: Berücksichtigung von Grundpfandrechten bei der Beurteilung von individuellen Einzelwertberichtigungen bei Instituten (IDW PH 9.522.1) verabschiedet.
Abschlussprüfer sind gemäß IDW PS 522 n.F. (07.2026) verpflichtet, die durch das Institut vorgenommene Abschätzung, ob und in welchem Umfang mit einer Diskrepanz zwischen dem zum Stichtag gewährten Kredit und den aus dem Kreditverhältnis noch zu erwartenden Leistungen zu rechnen ist, zu beurteilen.
Gegenstand des IDW PH 9.522.1 ist die Beurteilung der vom Institut bei der Einzelwertberichtigung berücksichtigten erwarteten Erlöse aus der Verwertung von Grundpfandrechten als Kreditsicherheiten in Strategien oder Szenarien, in denen die Verwertung eine für die Rechnungslegung relevante Option ist.
Vorversion
IDW PH 9.522.1 Berücksichtigung von Immobiliensicherheiten bei der Prüfung der Werthaltigkeit von ausfallgefährdeten Forderungen bei Kreditinstituten, Stand: 07.07.2005. WPg 15/2005, S. 850 ff., FN-IDW 8/2005, S. 543 ff.
Bezugsquellen
- IDW Prüfungshinweis: Berücksichtigung von Grundpfandrechten bei der Beurteilung von individuellen Einzelwertberichtigungen bei Instituten (IDW PH 9.522.1 (07.2026))
- IDW Verlautbarungen Gesamtausgabe