Vermerk des Abschlussprüfers zum Auflösungsbericht eines Sondervermögens gemäß § 105 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

IDW PH 9.400.7 (09.2024)

Stand: 18.09.2024

Ansprechpartner/in: WP Elisabeth Kern

Quelle: IDW LIFE 10/2024, S. 869 ff.

Gremium: Fachausschuss Investment (FAIN) (vorbereitet von der Arbeitsgruppe „Rechnungslegung und Prüfung nach KAGB“)

Wesentliche Inhalte

Aufgrund der Berichterstattung zu ESG-Angaben in den Vermerken zur Prüfung von Sondervermögen und aufgrund Änderungen im IDW PS 400 n.F. (10.2021) war eine Überarbeitung der Prüfungshinweise erforderlich.

IDW PH 9.400.2 betrifft die Erteilung eines Vermerks durch den Abschlussprüfer zum Jahresbericht eines Sondervermögens gemäß § 102 KAGB. Der Prüfungshinweis berücksichtigt Besonderheiten bei Teilsondervermögen und enthält Formulierungsvorschläge für den Vermerk des Abschlussprüfers.

IDW PH 9.400.7 betrifft die Erteilung eines Vermerks durch den Abschlussprüfer zum Auflösungsbericht eines Sondervermögens gemäß § 105 Abs. 3 KAGB. Der Prüfungshinweis enthält Formulierungsvorschläge für den Vermerk des Abschlussprüfers.

IDW PH 9.400.12 betrifft die Erteilung eines Vermerks durch den Abschlussprüfer zum Zwischenbericht eines Sondervermögens gemäß § 104 Abs. 2 KAGB. Der Prüfungshinweis berücksichtigt Besonderheiten bei Übertragung des Verwaltungsrechts einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie bei der Verschmelzung eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen und enthält jeweils Formulierungsvorschläge für den Vermerk des Abschlussprüfers.

Bezugsquellen

>> IDW Verlautbarungen Gesamtausgabe

>> Print on Demand