Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften
IDW ERS FAB 7 n.F.
Stand: 15.07.2026
Ansprechpartner/in: WP StB Felix Weiser
Quelle: IDW Website, IDW Life in Vorbereitung | Stellungnahmefrist: 30.09.2026
Gremium: Fachausschuss Unternehmensberichterstattung
Wesentliche Inhalte
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS FAB 7 n.F.) verabschiedet.
Der Entwurf sieht i.W. eine nur punktuelle kurzfristige Änderung betreffend die Voraussetzungen für die Qualifikation von an die Gesellschaft überlassenen Mitteln als Eigenkapital vor.
Es soll klargestellt werden, dass Mittel, die in den Kapitalanteilen oder in einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage erfasst sind, stets das Eigenkapitalkriterium des Verlustdeckungspotenzials erfüllen, weil künftige Verluste mit diesen Mitteln bis zur vollen Höhe zu verrechnen sind. Nur im Fall von anderen Mitteln, die die Gesellschafter der Gesellschaft z.B. auf darlehensvertraglicher Grundlage überlassen haben, muss für deren Qualifikation als Eigenkapital neben dem Kriterium ihrer Teilnahme an künftigen Verlusten das Kriterium der Nachrangigkeit erfüllt sein. Ferner soll zum Ausdruck gebracht werden, dass solche anderen Mittel, die als Eigenkapital zu qualifizieren sind, innerhalb des Eigenkapitals nicht etwa in den Kapitalanteilen oder in einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage, sondern in einem separaten Posten auszuweisen sind.
Anwendung
Der FAB empfiehlt, bereits den Entwurf der Neufassung der Verlautbarung anzuwenden.