Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses
IDW ERS FAB 10
Stand: 29.10.2026
Ansprechpartner/in: WP StB Felix Weiser
Quelle: IDW Website, IDW Life in Vorbereitung | Stellungnahmefrist: 31. März 2027
Gremium: Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB)
Wesentliche Inhalte
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat am 29.10.2026 den Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen und sonstigen Unternehmensanteilen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses (IDW ERS FAB 10), bislang IDW RS HFA 10, verabschiedet.
Die Überarbeitung der derzeit geltenden Verlautbarung wurde erforderlich, um die aus dem neu gefassten IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.F. 2026) resultierenden Änderungen zu berücksichtigen.
Entsprechend der Fortentwicklung der Wertkonzepte in IDW S 1 i.d.F. 2026 soll künftig für die Folgebewertung unter Haltegesichtspunkten das neue Wertkonzept des plausibilisierten Entscheidungswerts anstelle des bisherigen subjektiven Unternehmenswerts zugrunde gelegt werden. Die dabei zu berücksichtigenden Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen, -risiken und finanziellen Möglichkeiten sowie sonstigen Einflussfaktoren und individuellen Möglichkeiten einschließlich der Synergien müssen zum Abschlussstichtag plausibel, d.h. nach spezifischen Plausibilitätsmaßstäben nachvollziehbar und konsistent sein.
Bei der Folgebewertung unter Veräußerungsgesichtspunkten sollen entsprechend der Fortentwicklung des objektivierten Werts nicht mehr nur zum Abschlussstichtag eingeleitete oder konkretisierte Maßnahmen relevant sein, sondern es soll auch hier auf die Verhältnisse des Unternehmens und des Markts zum Abschlussstichtag sowie die hierauf aufbauenden Erwartungen einschließlich der Synergien abzustellen sein, soweit diese plausibel sind.
Neben Änderungen aufgrund der Anpassung der Wertkonzepte sind vor allem Klarstellungen sowie auch eine Konkretisierung, wann von einer Veräußerungsabsicht auszugehen ist, vorgesehen.
Anwendung
Der FAB empfiehlt, bereits den Entwurf der Neufassung der Verlautbarung anzuwenden.