Entwurf eines IDW Prüfungsstandards für weniger komplexe Einheiten: Beurteilung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts
IDW EPS KMU 11 (09.2026)
Stand: 17.09.2026
Ansprechpartner/in: WP StB Nicola Zwicker
Quelle: IDW Website, IDW Life in Vorbereitung | Stellungnahmefrist: 31. Dezember 2026
Gremium: Hauptfachausschuss
Wesentliche Inhalte
Der Hauptfachausschuss (HFA) hat IDW EPS KMU 11 (09.2026) am 17.09.2026 im schriftli-chen Umlauf verabschiedet und eine Empfehlung zur Anwendung des Standardentwurfs aus-gesprochen.
IDW EPS KMU 11 (09.2026) gilt für sämtliche unter Anwendung der IDW PS KMU durchge-führte gesetzliche Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten bei Kapi-talgesellschaften mit Sitz im Inland und Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 264a Abs. 1 HGB mit Sitz im Inland. Der Standardentwurf ist in Ergänzung zu IDW PS KMU 1 (09.2022) bis IDW PS KMU 9 (09.2022) anzuwenden.
Der Standardentwurf regelt die Anforderungen an die nach § 317 Abs. 3b HGB geforderte Beurteilung des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 HGB und die Berichter-stattung über das Ergebnis dieser Beurteilung im Bestätigungsvermerk. Die Pflicht zur Beur-teilung nach § 317 Abs. 3b HGB besteht losgelöst von der Verpflichtung der geprüften Gesell-schaft zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts nach §§ 342 ff. HGB. Eine Pflicht zur Prüfung, ob der EIB inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird mit der Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB nicht begründet.
Die nicht einschlägigen Prüfungshandlungen und Formulierungsbeispiele für den bei weniger komplexen Einheiten anzunehmenden Regelfall, dass der Abschlussprüfer bei der Durchfüh-rung der Prüfungshandlungen feststellt, dass die Schwellenwerte für (Konzern-)Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro in den relevanten Geschäftsjahren nicht überschritten wurden, werden in den Vorbemerkungen aufgeführt.
Anwendung
Die Pflichten des Abschlussprüfers nach § 317 Abs. 3b HGB i.V.m. Artikel 90 Abs. 1 EGHGB gelten für die Prüfung von Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr folgen, das nach dem 21.06.2024 beginnt. Im Regelfall entspricht dies bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren einer erstmaligen Geltung für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 30.06.2026 oder 30.09.2026 enden, bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 31.12.2026 enden. Insbesondere bei einem Geschäftsjahreswechsel kann die Verlautbarung bereits früher anzuwenden sein. Daher hat der HFA eine Empfehlung zur Anwendung bereits des Standardentwurfs ausgesprochen.