Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Aufsichtliche Prüfung der Einhaltung von Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz (Digital Operational Resilience Act, DORA) im Finanzsektor im Rahmen der Abschlussprüfung
IDW EPS 528 (08.2025)
Stand: 07.08.2025
Ansprechpartner/in: WP StB Daniel Groove
Quelle: IDW Website | Stellungnahmefrist: 31.10.2025
Gremien: Bankenfachausschuss (BFA), Versicherungsfachausschuss (VFA), Fachausschuss Investment (FAIN)
Wesentliche Inhalte
Der Bankenfachausschuss (BFA), der Versicherungsfachausschuss (VFA) sowie der Fachausschuss Investment (FAIN) haben den Entwurf eines branchenübergreifenden IDW Prüfungsstandards für eine Aufsichtliche DORA-Prüfung (IDW EPS 528 (08.2025)) verabschiedet.
Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act, DORA) hat die Europäische Union eine finanzsektorübergreifende europäische Regulierung für die Themen digitale operationale Resilienz, IKT-Risiken und Cybersicherheit geschaffen. Die Verordnung ist am 16.01.2023 in Kraft getreten und seit dem 17.01.2025 anzuwenden.
Mit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) wurde für Finanzunternehmen (Institute, Versicherungsunternehmen sowie externe Kapitalverwaltungsgesellschaften und bestimmte Investmentvermögen) die Prüfung von bestimmten DORA-Anforderungen durch den Abschlussprüfer als Erweiterung der Jahresabschlussprüfung eingeführt. Die Übergangsvorschriften zum FinmadiG sehen vor, dass diese Prüfungspflicht erstmals für ein nach dem 31.12.2024 beginnendes Geschäftsjahr Anwendung findet.
Der jetzt veröffentlichte Standardentwurf berücksichtigt auch Erkenntnisse aus dem Austausch mit der BaFin.
Der Standardentwurf basiert auf den in IDW PS 526 (10.2023) dargestellten einschlägigen Anforderungen an die Durchführung Aufsichtlicher Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfung. Der Verlautbarungsentwurf ist prinzipienorientiert aufgebaut und betont die besondere Bedeutung des Proportionalitätsgrundsatzes bzw. des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Zudem berücksichtigt der Entwurf bereits erwartete Änderungen der Aufsichtlichen Vorgaben an den Abschlussprüfer durch die von der BaFin angekündigte Novelle anderer Prüfungsberichtsverordnungen für andere Finanzunternehmen – ausgehend von dem von der BaFin am 06.12.2024 zur Konsultation gestellten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der
Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV).
Hierzu passt, dass die BaFin parallel zur Verabschiedung des Entwurfs auch eine Anpassung der Prüfungsberichtsverordnung für Versicherungsunternehmen (PrüfV) zwecks Konkretisierung der
Berichtspflichten zur DORA-Prüfung bei Versicherungsunternehmen zur Konsultation gestellt hat (vgl. IDW Aktuell zur IDW Stellungnahme). Diese Berichtspflichten entsprechen grundsätzlich den nach § 15 WpIPrüfbV-E vorgesehenen Berichtspflichten.