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Digitale Jahresabschlüsse
6. November 2023 - Nach dem Gesetz ist der Jahresabschluss vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen (§ 245 HGB). Schreibt das Gesetz die Schriftform einer Urkunde vor, muss der Aussteller die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen oder unter Hinzufügung seines Namens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126 Abs. 1 und 3, § 126a Abs. 1 BGB). Mit der handschriftlichen Unterzeichnung oder Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur wird der Jahresabschluss vom Kaufmann rechtswirksam unterzeichnet.
IDW S 7 (03.2021) legt die Berufsauffassung dar, nach der…