Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 121 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bzw. § 148 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 KAGB

IDW PH 9.400.13 (03.2025)

Stand: 17.03.2025

Ansprechpartner/in: WP StB Elisabeth Kern

Quelle: IDW Life 4/2025, S. 340 ff. | Erstmalige Anwendung: GJ beginnend am/nach dem 15.12.2023 außer Rumpf-GJ

Gremium: Fachausschuss Investment (FAIN) (vorbereitet von der Arbeitsgruppe „Rechnungslegung und Prüfung nach KAGB“)

Wesentliche Inhalte

Drei IDW Prüfungshinweise aus dem Bereich der regulierten Investments wurden überarbeitet - vor allem aufgrund geänderter Anforderungen an den Bestätigungsvermerk nach IDW PS 400 n.F. (10.2021). Nachfolgend ein Überblick über die Änderungen.

  • IDW PH 9.400.13 (03.2025)
    betrifft die Erteilung eines Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer nach § 121 Abs. 2 Satz 1 KAGB zum Jahresabschluss und Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital i.S. der §§ 108 ff. KAGB bzw. nach §…