Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überarbeitete ESRS und Voluntary Standard im Amtsblatt veröffentlicht
Am 21.09.2026 wurden im Amtsblatt der EU die delegierten Verordnungen zu den überarbeiteten ESRS und zum sog. „Voluntary Standard“ veröffentlicht:
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung („überarbeitete ESRS“) und
Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind („Voluntary Standard“).
Die Delegierte Verordnung zu den überarbeiteten ESRS tritt am 10.11.2026 in Kraft und ist grundsätzlich auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Nach den Übergangsbestimmungen haben Unternehmen jedoch für Geschäftsjahre, die zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen, folgende Wahlmöglichkeiten:
- vollständige Anwendung der ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 ) in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 (sog. „Quick Fix“ zum ersten Satz der ESRS) geänderten Fassung,
- vollständige Anwendung der überarbeiteten ESRS,
- Anwendung der ESRS in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung mit folgenden Erleichterungen aus den überarbeiteten ESRS:
- ESRS 1 Absatz 27 zum Top-down-Ansatz für die Bewertung der doppelten Wesentlichkeit;
- ESRS 1 Absätze 32 und 33 zu unangemessenen Kosten und Anstrengungen und zur Begrenzung der Wertschöpfungskette bei der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit;
- ESRS 1 Absätze 74 und 75 zu neuen Übernahmen und Veräußerungen;
- ESRS 1 Absatz 90 zu Kennzahlen für nicht wesentliche Tätigkeiten;
- ESRS 1 Absatz 91 zum Teilumfang der Berichterstattung über die Wertschöpfungskette;
- ESRS 1 Absatz 92 zu gemeinsamen Tätigkeiten;
- ESRS 1 Absatz 106 zur Darstellung von Taxonomie-Angaben in einer gesonderten Anlage;
- ESRS 1 Absatz 110 zur Kurzübersicht.
Die verwendete Fassung ist anzugeben.
Die Delegierte Verordnung zum Voluntary Standard tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Neben dem sog. freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält die Delegierte Verordnung auch Regelungen zur Obergrenze für die Wertschöpfungskette (sog. „Value Chain Cap“). Der Value Chain Cap regelt, welche Informationen durch Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1.000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird (sog. „geschützte Unternehmen“), verlangen dürfen. Die Regelungen zum Value Chain Cap gelten ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen.
Zum Hintergrund
Im Rahmen des ersten Omnibus-Pakets wurden Erleichterungen der ESRS angekündigt. Die mit der Erarbeitung der Erleichterungen beauftragte EFRAG übersendete am 03.12.2025 einen Entwurf der überarbeiteten ESRS als sog. “technical advice” an die EU-Kommission. Das IDW hat mit Schreiben vom 16.01.2025 gegenüber dem BMJV zu diesem „technical advice“ Stellung genommen. Der freiwillige Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung basiert auf dem sog. VSME, den die EU-Kommission am 30.07.2025 als Empfehlungveröffentlicht hat. Das IDW hat mit Schreiben vom 11.02.2026 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung Stellung genommen.
Die EU-Kommission hat die Entwürfe der beiden delegierten Verordnungen am 05.06.2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt. Das IDW hat sich mit Stellungnahmen in den europäischen Konsultationsprozess eingebracht und dabei Vorschläge zur Verbesserung der Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit der Berichtsanforderungen vorgelegt. Am 03.07.2026 hat die entsprechenden Delegierten Verordnungen angenommen(„adoption“). An die Adoption schloss sich die grds. zweimonatige Überprüfungsperiode durch EU-Parlament und Rat der EU an (sog. „scrutiny period“).
Die überarbeiteten ESRS sind laut der Pressemeldung der EU-Kommission kürzer und klarer strukturiert. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte wird um mehr als 60 Prozent reduziert, die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 Prozent.