05.04.2024

FAB und HFA zu Fragen im Kontext der optional rückwirkenden HGB-Schwellenwertanhebung

Mit dem kurz bevorstehenden Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wird haftungsbeschränkten Gesellschaften durch einen neuen Artikel im EGHGB die Möglichkeit eingeräumt werden (Wahlrecht), § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F. (d.h. mit den um grundsätzlich 25 % angehobenen monetären Schwellenwerten) bereits auf Abschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr – im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres also schon für 2023 – anzuwenden. Der FAB und der HFA geben Hinweise zur Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Offenlegung für den Fall der Ausübung dieses Wahlrechts.