29.09.2026

Ertragsteuerinformationsbericht: IDW EPS KMU 11 veröffentlicht

Der Hauptfachausschuss (HFA) hat IDW EPS KMU 11 (09.2026) am 17.09.2026 im schriftlichen Umlauf verabschiedet und eine Empfehlung zur Anwendung des Standardentwurfs ausgesprochen.

IDW EPS KMU 11 (09.2026) gilt für sämtliche unter Anwendung der IDW PS KMU durchgeführte gesetzliche Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Lageberichten bei Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 264a Abs. 1 HGB mit Sitz im Inland. Der Standardentwurf ist in Ergänzung zu IDW PS KMU 1 (09.2022) bis IDW PS KMU 9 (09.2022) anzuwenden.

Der Standardentwurf regelt die Anforderungen an die nach § 317 Abs. 3b HGB geforderte Beurteilung des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Abs. 1 oder 2 HGB und die Berichterstattung über das Ergebnis dieser Beurteilung im Bestätigungsvermerk. Die Pflicht zur Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB besteht losgelöst von der Verpflichtung der geprüften Gesellschaft zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts nach §§ 342 ff. HGB. Eine Pflicht zur Prüfung, ob der EIB inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird mit der Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB nicht begründet.

Die nicht einschlägigen Prüfungshandlungen und Formulierungsbeispiele für den bei weniger komplexen Einheiten anzunehmenden Regelfall, dass der Abschlussprüfer bei der Durchführung der Prüfungshandlungen feststellt, dass die Schwellenwerte für (Konzern-)Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro in den relevanten Geschäftsjahren nicht überschritten wurden, werden in den Vorbemerkungen aufgeführt.

Die Pflichten des Abschlussprüfers nach § 317 Abs. 3b HGB i.V.m. Artikel 90 Abs. 1 EGHGB gelten für die Prüfung von Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr folgen, das nach dem 21.06.2024 beginnt. Im Regelfall entspricht dies bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren einer erstmaligen Geltung für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 30.06.2026 oder 30.09.2026 enden, bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 31.12.2026 enden. Insbesondere bei einem Geschäftsjahreswechsel kann die Verlautbarung bereits früher anzuwenden sein. Daher hat der HFA eine Empfehlung zur Anwendung bereits des Standardentwurfs ausgesprochen.

IDW EPS KMU 11 (09.2026) wird bis zu seiner finalen Verabschiedung auf der IDW Website und in Heft 11.2026 der IDW Life veröffentlicht. Zu dem Entwurf kann bis zum 31. Dezember 2026 Stellung genommen werden.