BGH: Bestätigungsvermerk keine öffentliche Kapitalmarktinformation
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 23.09.2026 (Az. III ZB 7/25) entschieden, dass Ansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen der Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (KapMuG a.F.) fallen.
Der unter den Regelbeispielen des § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG a.F. nicht ausdrücklich genannte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers stellt nach Ansicht des BGH insbesondere keine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a.F. dar. Aus Satzaufbau und der Verwendung des Begriffs "sonstige" ergebe sich, dass "Unternehmensdaten" der Oberbegriff der an sich in ihrer Bedeutung weitergefassten Begriffe "Tatsachen, Umstände und Kennzahlen" seien. Werturteile wie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers seien danach dagegen (nur) dann eine öffentliche Kapitalmarktinformation, wenn…