Berichterstattung des FAIN zur Offenlegung von Kosten nach § 300 Abs. 1 Nr. 5 KAGB
Nach § 300 Abs. 1 Nr. 5 KAGB haben Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), die Alternative Investmentfonds (AIF) verwalten, den Anlegern auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten offenzulegen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden.
Der FAIN hat sich mit den Auswirkungen auf die Berichterstattung auseinandergesetzt, insb. inwiefern die neuen Vorgaben ggf. durch bestehende Angaben im Jahresbericht (innerhalb der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Gesamtkostenquote und dem Transaktionskostenausweis) bereits erfüllt werden oder ob darüber hinaus zusätzliche Angaben erforderlich sind.
Für die Abschlussprüfung ergibt sich insbesonere im Jahr 2026 der erstmaligen Umsetzung der Anforderung die Fragestellung, ob und in welchem Umfang entsprechende Angaben ggf. Bestandteil des geprüften Jahresberichts sein können.
Die vollständige Berichterstattung ist für Mitglieder hier abrufbar: