IDW PS 302 n.F. - Gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume die am oder nach dem 15.12.2013 beginnen, sofern keine freiwillige vorzeitige Anwendung dieser Fassung erfolgt
Bestätigungen Dritter
Bestätigungen Dritter
Endgueltig
- Stand:
- 10.07.2014
- Quelle:
- WPg Supplement 3/2014, S. 1 ff., FN-IDW 9/2014, S. 504 ff.