Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss
IDW RS FAB 41
Stand: 16.05.2024
Ansprechpartner/in: WP StB Felix Weiser
Quelle: IDW LIFE 07/08.2024, S. 646 ff.
Gremium: verabschiedet vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB), vorbereitet von der Arbeitsgruppe „Umwandlungsrecht“
Wesentliche Inhalte
Der FAB hat am 16.05.2024 die finale, anlässlich des UmRUG neu gefasste IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss – die bislang die Kurzbezeichnung IDW RS HFA 41 trug und fortan die Kurzbezeichnung IDW RS FAB 41 trägt – verabschiedet. Im Fokus der Überarbeitung der Verlautbarung standen handelsbilanzielle Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden (Herein- und Hinaus-)Formwechseln von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU / des EWR, die infolge des UmRUG vermehrt auftreten dürften.
Gegenüber dem (noch unter der Kurzbezeichnung IDW ERS HFA 41 n.F.) im Dezember 2023 zur Konsultation gestellten Entwurf wurden nur noch wenige klarstellende Ergänzungen vorgenommen, u.a. bezüglich der Angabe des Vorjahres-Eigenkapitals im Abschluss, der auf den ersten Abschlussstichtag nach dem Wirksamwerden eines Formwechsels aufzustellen ist.
IDW RS FAB 41 ist pflichtgemäß erstmals anzuwenden auf Formwechsel, denen ein nach dem 31.07.2024 gefasster Formwechselbeschluss zugrunde liegt.