Geldwäsche Compliance: IDW Praxishinweis für den Nicht-Finanzsektor verabschiedet

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den IDW Praxishinweis: Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance Management Systems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor gemäß IDW PS 980 n.F. (09.2022) (IDW Praxishinweis 1/2022) verabschiedet.

Mit dem IDW Praxishinweis gibt das IDW Hinweise zur Ausgestaltung und freiwilligen Prüfung von Compliance Management Systemen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-CMS) im Nicht-Finanzsektor. Er basiert auf dem IDW PS 980 n.F. (09.2022) und konkretisiert, wie diese Grundsätze auf ein Geldwäsche-CMS im Nicht-Finanzsektor angewendet werden können. Die Hinweise zu den Grundelementen eines Geldwäsche-CMS berücksichtigen dabei die Besonderheiten, die sich aus den Anforderungen des GwG im Nicht-Finanzsektor ergeben.

Da für Unternehmen des Finanzsektors (insb. Kreditinstitute, Versicherungen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften) besondere aufsichtliche Vorgaben an die Prüfung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (vgl. u.a. § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 35 Abs. 5 VAG sowie § 38 Abs. 4 KAGB und entsprechende Prüfungsberichtsverordnungen), findet der IDW Praxishinweis keine Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors.

Der IDW Praxishinweis 1/2022 ist in Heft 12/2022 der IDW Life veröffentlicht.

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