Drei IDW Prüfungshinweise zum IDW EPS 970 n.F. aktualisiert

Für die bevorstehende Prüfungssaison im Energiebereich wurden drei folgende IDW Prüfungshinweise aktualisiert.

  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG der Aufstellung eines Netznutzers über bestimmte Entnahmestellen mit verringerten Umlagen für das Kalenderjahr 2025 (IDW PH 9.970.22 (02.2026))
  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG der zusammengefassten Endabrechnungen eines Netzbetreibers i.Z.m. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das Kalenderjahr 2025 (IDW PH 9.970.23 (02.2026)) sowie
  • IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2025 (IDW PH 9.970.30 (02.2026)).

IDW PH 9.970.22 (02.2026) sowie IDW PH 9.970.23 (02.2026) wurden insb. aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 21.02.2025 sowie des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 aktualisiert. Aufgrund der verschiedenen Gesetzesänderungen bestehen mehr Auslegungsfragen als in der Vergangenheit. Daher ist nunmehr in allen o.g. IDW Prüfungshinweisen vorgesehen, dass der Mitteilungspflichtige seine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben in den maßgeblichen Aufstellungsgrundsätze niederlegt. Unter anderem wird die Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung zu den „Kundenanlagen“ nahegelegt (§ 118 Abs. 7 EnWG).

Vor dem Hintergrund des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts (§ 68 EnFG) war bisher eine Umlageverringerungen gemäß § 21 EnFG bei Wärmepumpen verwehrt. Nunmehr wurde dieser Genehmigungsvorbehalt gestrichen. Da es an einer gesetzlichen Übergangsvorschrift fehlt, ist unklar, ob auch Ansprüche auf Umlageverringerungen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 23.12.2025 bestehen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat hierzu ihre Auffassung in Form von zwei FAQ auf ihrer Website am 09.02.2026 veröffentlicht. Danach ist es – bei fristgerechter Erfüllung der Mitteilungspflichten durch die Netznutzer – vertretbar, auch Umlageverringerungen für Netzentnahmen im gesamten Kalenderjahr 2025 zu gewähren; die Gewährung von Umlageverringerungen für die Kalenderjahre 2023 und 2024 erachtet die BNetzA als nicht sachgerecht. Daher erscheint es notwendig, dass der Mitteilungspflichtige, bei dem eine Prüfung nach IDW PH 9.970.22 (02.2026) oder IDW PH 9.970.23 (02.2026) durchgeführt wird, in den maßgeblichen Aufstellungsgrundsätzen darlegt, ob er den Vorgaben der BNetzA gefolgt ist.

Die IDW Prüfungshinweise sind in Heft 3/2026 der IDW Life veröffentlicht. Sie sind als Print on Demand im IDW Verlag erhältlich:

Im Mitgliederbereich der IDW Website stehen unter der Rubrik „Arbeitshilfen/Muster“ Word-Dateien mit dem Formulierungsvorschlägen für Prüfungsvermerke sowie Muster für die korrespondierende Mandantenanlagen zur Verfügung.

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