WPg 12.2021, S. 797

Kein Unterlassungsanspruch gegenüber der WPK bezüglich wertender Äußerungen in Ermittlungsverfahren
Von Dr. Marc Zimmerling

Sachverständige Äußerungen wertenden Charakters, die die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätigt, sind als  Werturteile sowie vorläufige rechtliche Würdigungen am Maßstab der Vertretbarkeit zu messen und müssen ferner auf einem vertretbar gewürdigten  Tatsachenkern beruhen. Wenn dies der Fall ist, besteht kein Unterlassungsanspruch. Ohnehin können die sachverständigen Äußerungen der WPK mangels  entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht "vorgezogen" in einem anderen Rechtsweg - hier vor Verwaltungsgerichten - angegriffen werden.

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