Kein Unterlassungsanspruch gegenüber der WPK bezüglich wertender Äußerungen in Ermittlungsverfahren
Von Dr. Marc Zimmerling
Sachverständige Äußerungen wertenden Charakters, die die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätigt, sind als Werturteile sowie vorläufige rechtliche Würdigungen am Maßstab der Vertretbarkeit zu messen und müssen ferner auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Wenn dies der Fall ist, besteht kein Unterlassungsanspruch. Ohnehin können die sachverständigen Äußerungen der WPK mangels entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht "vorgezogen" in einem anderen Rechtsweg - hier vor Verwaltungsgerichten - angegriffen werden.