IDW fordert Nachbesserung des Entwurfs eines BMF-Schreibens zu elektronischen Aufzeichnungssystemen

Mit dem Entwurf stellt das BMF detaillierte technische Anforderungen an eine sog. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) von Aufzeichnungssystemen und an die zu speichernden Daten.

Grundsätzlich zu begrüßen ist das Vorhaben der Finanzverwaltung, auf der Basis technischer Richtlinien des BSI zu mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung dieser höchst praxisrelevanten Vorschrift beizutragen. Wünschenswert ist aber dennoch eine nachvollziehbare und verständliche Bezugnahme auf die Anforderungen des BSI. Dies ist eine notwendige Voraussetzung, um die Prüfbarkeit elektronischer Abrechnungssysteme sicherzustellen. Darüber hinaus regt das IDW im Einzelnen Folgendes an:

  • die konkretere Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Finanzverwaltung hin-sichtlich des Anwendungsbereichs von § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 KassenSichV
  • Klarstellung der betroffenen Abrechnungssysteme, insbesondere was mit „im Verbund befindlichen elektronischen Aufzeichnungssystemen“ gemeint ist.
  • an der Gesetzesbegründung orientierte Auslegung des Begriffs „andere Vorgänge“ i.S.d. § 146a Abs. 1 AO
  • Definition der Wesensmerkmale von PC-Kassensystemen und Klärung der Anwendbarkeit von Übergangsfristen, insbesondere welche Kassensysteme bis Ende 2022 gem. § 30 Abs. 3 EGAO betrieben werden können.
  • keine Erweiterung der gesetzlich festgelegten Aufzeichnungspflichten bzw. des Umfangs der Speicherung von Transaktionsdaten
  • Klarstellung, dass eine Speicherung von Bestellungen nur dann erforderlich ist, wenn es sich ausnahmsweise um "andere Vorgänge" handelt.
  • Den Mindestinhalt eines Belegs nicht weiter zu definieren als § 6 KassenSichV.
  • Klarstellung des nicht definierten Begriffs der "Log-Nachricht"
  • Keine zusätzlichen Anforderungen an eine progressive und retrograde Prüfbarkeit der Aufzeichnungen von Kassensystemen; die Regelung für externe elektronische Aufbewahrungssysteme wird durch das BMF-Schreiben ohne Rechtsgrundlage auf elektronische Aufzeichnungssysteme ausgeweitet.
  • Verzicht auf die Mitteilungspflicht des jeweiligen Einsatzortes des elektronischen Aufzeichnungssystems mangels Rechtsgrundlage in § 146a Abs. 4 AO, Bereinigung der Inkonsistenzen bei der Datensatzdefinition für elektronische Aufzeichnungssysteme (DSFinV-K)

BMF-Schreiben zu elektronischen Aufzeichnungssystemen (IDW Schreiben) und die Anlage BMF-Schreiben zu elektronischen Aufzeichnungssystemen (IDW Schreiben, Anlage)

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