Haftungsklarstellungserklärung beim Digitalen Finanzbericht

Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offenlegen zu lassen.

Seit April dieses Jahres können im Rahmen des sog. DiFin-Verfahrens bspw. Jahresabschlüsse elektronisch an teilnehmende Banken und Sparkassen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer übermittelt werden.

Voraussetzung ist, dass die teilnehmenden Banken und Sparkassen eine "Haftungsklarstellungserklärung" gegenüber den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern (DiFin verwendet den Begriff der "wirtschaftlichen Berater") der Kreditnehmer abgegeben haben (siehe z.B. Bankenleitfaden).

Mit der Haftungsklarstellung erklären die Banken und Sparkassen gegenüber den Wirtschaftsprüfern und Steuerberater, dass sich die Haftung der Wirtschaftsprüfer gegenüber den Banken und Sparkassen im Vergleich zur bisherigen Papier-Übermittlung nicht ändert.
Die Haftungsklarstellungserklärung ist mit dem IDW und der Bundesteuerberaterkammer sowie dem Deutschen Steuerberaterverband abgestimmt.

Wenn Sie sich vergewissern möchten, dass die Bank oder Sparkasse Ihres Mandanten die Haftungsklarstellungserklärung gegenüber den Berufsträgern abgegeben hat, können Sie auf der DiFin Website die aktuelle Übersicht über die am DiFin-Verfahren teilnehmenden Banken und Sparkassen einsehen.

Klarstellende Ergänzung (05.11.2021): Die Haftungsklarstellungserklärung betrifft den digitalen Übermittlungsvorgang, der für den wirtschaftlichen Berater keine Änderung seiner Rechtslage mit sich bringt. Nicht von der Haftungsklarstellungserklärung ist die Situation erfasst, wenn der wirtschaftliche Berater seinen Erstellungs- oder Prüfungsbericht im Rahmen der DiFin-Übermittlung im Auftrag des Mandanten an das Kreditinstitut versendet. Daher gilt für die Wirtschaftsprüfer wie bisher: Versendet der wirtschaftliche Berater seinen Erstellung- oder Prüfungsbericht im Rahmen der DiFin-Übermittlung im Auftrag des Mandanten an das Kreditinstitut, ist darauf zu achten, dass kein Auskunftsvertrag als Rechtsgrundlage für etwaige Ersatzansprüche des Kreditinstituts zustande kommt (vgl. WP-Handbuch, 2021, Kapitel A, Tz. 345-358). Der Sachverhalt, dass der Mandant einem Dritten den Prüfungsbericht versenden möchte bzw. versendet, ist in Art. 6 der AAB aufgegriffen worden, wonach es zur Weitergabe beruflicher Äußerungen des WP an Dritte grundsätzlich seiner schriftlichen Zustimmung bedarf.

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