Fragen zu den Änderungen des EEG 2017 an das BMWi und BAFA

Das IDW hat in einem Schreiben vom 22.01.2019 verschiedene Fragen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu den §§ 62a, 62b sowie 104 Abs. 10 und 11 EEG 2017 gerichtet. Diese Paragraphen wurden mit dem Energiesammelgesetz (EnSaG) im Dezember 2018 neu eingefügt und haben rückwirkend Auswirkungen auf die im Sommer 2018 gestellten Anträge auf Besondere Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2019. Insb. regeln die neuen Vorschriften die Anforderungen an das Messen und Schätzen von Strom.
Das BAFA hat in einem Schreiben zum EnSaG die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Stromverbrauch von einem Werkunternehmer auf dem Betriebsgelände des Antragsstellers um Stromweiterleitung an den Werkunternehmer aus Sicht des Antragstellers handelt. Der Arbeitskreis "Prüfung nach KWKG und EEG" geht davon aus, dass es sich bei dieser Annahme um eine Vermutungsregelung handelt, die im Einzelfall auch widerlegt werden kann. Daher hat das IDW hat in dem Schreiben um Klarstellung gebeten.
In dem gleichen Schreiben fordert das BAFA, dass bei Dienstverträgen die korrespondierenden Personalkosten der Bruttowertschöpfungsrechnung wieder hinzuzurechnen sind, vergleichbar mit den Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse. Das IDW bittet daher ebenfalls um Klarstellung, ob es sich dabei nicht um sämtliche Dienstverträge handelt oder lediglich um Verträge, die als (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung gelten.

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