APAS veröffentlicht Verlautbarung Nr. 8 zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Blacklist

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 13.12.2019 die Verlautbarung Nr. 8 "Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014" veröffentlicht.

Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-APrVO) sieht vor, dass Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs) und jedes Mitglied des betreffenden Abschlussprüfernetzwerks bestimmte aufgelistete Nichtprüfungsleistungen für das geprüfte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der EU nicht erbringen dürfen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Blacklist werden durch die EU-APrVO nicht geregelt.

Zu den Konsequenzen, die der Abschlussprüfer bei einem vor Testaterteilung erkannten Verstoß gegen die Blacklist zu ziehen hat, äußerte sich das IDW daher bereits in der Neuauflage desNichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers (IDW Positionspapier)des Abschlussprüfers (Fünfte Fassung mit Stand 21.10.2019, Abschnitt 2.4.3.). Die IDW Gremien werden die APAS Verlautbarung Nr. 8 vor diesem Hintergrund erörtern.

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