Antragstellung in 2019 auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2019 sowie das Merkblatt für Schienenbahnen 2019 veröffentlicht. Zeitgleich wurde der aktualisierte IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017 im Antragsjahr 2019 (IDW PH 9.970.10) (Stand: 17.04.2019) verabschiedet, sodass das BAFA-Merkblatt im IDW PH 9.970.10 leider nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Aufgrund der engen Fristen seitens des BAFA wurde jedoch beschlossen, eine Veröffentlichung des verabschiedeten IDW PH 9.970.10 nicht aufzuhalten.

Daher werden die Wirtschaftsprüfer gebeten, das BAFA-Merkblatt eigenständig zu würdigen, die Entwicklungen zu beobachten und ggf. eigenverantwortlich die Prüfung an diese anzupassen. Bei Bedarf wird der Arbeitskreis "Prüfung nach KWKG und EEG" mit Hilfe von Sitzungsberichterstattungen oder Ähnlichem zu den Auswirkungen auf die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 informieren.

Der geänderte IDW PH 9.970.10 wird im Mai-Heft der IDW Life veröffentlicht. Eine Änderungsfassung des IDW PH 9.970.10, aus der die Änderungen im Vergleich zu der Vorjahresfassung ersichtlich sind, ist in Vorbereitung und wird im Mitgliederbereich "Mein IDW" in der Rubrik "Arbeitshilfen" in Kürze bereitgestellt werden.

Der Vollständigkeit halber sei auch auf die Folien zu den Vorträgen anlässlich des 2. Informationstags des BAFA am 26.03.2019 verwiesen, die auf der Website des BAFA veröffentlicht wurden.

Auch beim Gesetzgeber hat sich inzwischen etwas getan: im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus hat der Bundestag am 04.04.2019 die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 10 EEG 2017 geändert (vgl. BR-Drs. 150/19). Damit wurde die Übergangsfrist in § 104 Abs. 10 Satz 1 EEG 2017 um ein Jahr verlängert. D.h. im Falle fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen dürfen Strommengen, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 01.01.2021 (bisher vor dem 01.01.2020) verbraucht werden, noch ein Jahr länger im Wege der Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Abs. 3 bis 5 EEG 2017 abgegrenzt werden. Nach der Gesetzesbegründung verständigte man sich zudem im Zuge der parlamentarischen Verhandlungen darauf, die Reglungen für Messen und Schätzen zeitnah weiterzuentwickeln sind, um bürokratische Belastungen zu verringern (vgl. BT-Drs. 19/9027, S. 25).
 

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