Übersicht über die Ausbildungswege
Ausbildungswege
Der typische Berufsweg – Zulassungsvoraussetzungen für Hochschulabsolventen
Weitere Zugangswege
Der neue Ausbildungsweg – Masterstudiengang nach § 8a WPO
Liste der nach § 8a WPO akkreditierten Studiengänge
Ausbildungswege
Die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sieht verschiedene Wege zum Beruf des Wirtschaftsprüfers vor:
- Der traditionelle Zugangsweg führt über ein Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die sich bei einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern auf vier Jahre verlängert.
- Praktiker ohne Hochschulstudium können das Wirtschaftsprüfungsexamen nach einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung bzw. einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ablegen. Dieser Zugangsweg hat mittlerweile in der Praxis nur noch geringe Bedeutung.
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz können eine Eignungsprüfung ablegen, wenn sie bereits eine Zulassung zur Durchführung von Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (Richtlinie 2006/43/EG) besitzen.
Der typische Berufsweg – Zulassungsvoraussetzungen für Hochschulabsolventen
Die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen setzt eine bestimmte Vorbildung (§ 8 WPO) und eine für die Ausübung des Berufs genügende praktische Ausbildung (§ 9 WPO) voraus.
Eine Übersicht über den traditionellen Ausbildungsweg finden Sie hier:
Vorbildung
Der Wirtschaftsprüferberuf ist ein akademischer Beruf. Der typische Ausbildungsweg führt über ein Hochschulstudium, vorzugsweise der Betriebswirtschaftslehre, und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die sich bei einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern auf vier Jahre verlängert. Eine Ausrichtung auf bestimmte Studienfächer wird in der WPO nicht verlangt. Der sog. Fakultätsvorbehalt ist mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz zum 1.1.2004 aufgehoben worden. Ein Studium der Betriebswirtschaftslehre ist in der Praxis aber weiterhin die typische Vorbildung, denn der Beruf erfordert ein umfassendes und breit angelegtes betriebswirtschaftliches Wissen.
Die Prüfungsgebiete im Wirtschaftsprüfungsexamen sind aus dem Berufsbild abgeleitet. Nach § 2 Abs. 1 WPO haben Wirtschaftsprüfer die Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen. Zu den Kernkompetenzen zählt neben der Prüfungstätigkeit vorrangig die steuerliche Beratung und Vertretung der Mandanten sowie die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung.
Zahlreiche Hochschulen bieten im Rahmen eines betriebswirtschaftlichen Studiums berufsspezifische Studienschwerpunkte. Angesichts des breiten Berufsbildes können sehr unterschiedliche Spezialisierungen hilfreich sein. Zur Orientierung sollten die Prüfungsgebiete nach § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) herangezogen werden.
Die Wirtschaftsprüferkammer gibt in ihrem „Studienführer für das Wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen“ einen Überblick über das Lehrangebot von Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien im Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen (www.wpk.de).
Berufspraxis
Mit der Berufspraxis erhält der Nachwuchs die Qualifikationen, die im Studium nicht oder noch nicht vermittelt werden können. So ist die Hochschulausbildung z.B. nur ansatzweise in der Lage, das für die Durchführung einer Abschlussprüfung erforderliche Wissen praxisorientiert darzustellen.
Eine Übersicht über die erforderliche Berufspraxis finden Sie hier:
Hochschulabsolventen haben nach erfolgreichem Studium eine mindestens dreijährige Berufspraxis (Prüfungstätigkeit) nachzuweisen. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als acht Semester, verlängert sich die erforderliche Praxis auf vier Jahre. Die Tätigkeit muss bei einer in § 9 Abs. 1 WPO genannten Person, Gesellschaft oder Prüfungseinrichtung erbracht werden.
Bestimmte Tätigkeiten außerhalb der Wirtschaftsprüfung können bis zu einem Jahr angerechnet werden. Hierzu zählt z.B. eine Mitarbeit bei IDW, WPK, DRSC, der Prüfstelle für Rechnungslegung oder in einem Prüfungsverband nach § 26 Abs. 2 KWG, aber auch eine Tätigkeit als Steuerberater oder Revisor in einem größeren Unternehmen. Angerechnet wird auch im Ausland erbrachte Berufspraxis, wenn sie bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als Abschlussprüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der WPO im Wesentlichen entsprechen.
Jeder Bewerber muss mindestens zwei Jahre Prüfungstätigkeit bei einer Person, Gesellschaft oder Institution ableisten, die zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen befugt ist (WP, WPG, vBP, BPG; Prüfungseinrichtungen, bei denen Wirtschaftsprüfer tätig sind), und während dieser Zeit überwiegend (mindestens im Umfang von 53 Wochen) an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben. Diese besondere Prüfungstätigkeit i.S.v. § 9 Abs. 2 WPO soll eine sachgerechte Ausbildung des Berufsnachwuchses sicherstellen, schließlich hat der Gesetzgeber dem Berufsstand die Vorbehaltsaufgabe übertragen, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchzuführen.
Weitere Zugangswege
Der typische Ausbildungsweg führt über ein Hochschulstudium. Die WPO lässt aber auch Ausnahmen zu, indem der fehlende Hochschulabschluss durch den Nachweis bestimmter praktischer Tätigkeiten, ggf. ergänzt durch andere Berufsqualifikationen, ersetzt werden kann.
Eine Übersicht über die Zulassungsvoraussetzungen für weitere Zugangswege finden Sie hier:
Der neue Ausbildungsweg – Masterstudiengang nach § 8a WPO
In Deutschland gab es bisher kein Hochschulstudium, das gradlinig zum Wirtschaftsprüferberuf führte. Mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Studiengangs zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern geschaffen. Dieser Studiengang unterliegt einer besonderen Akkreditierung.
Ein Masterstudiengang, der nach § 8a WPO akkreditiert ist, bildet zielgerichtet auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer aus. Zugangsvoraussetzungen sind ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss, idealerweise ein Bachelorabschluss der Betriebswirtschaftslehre, eine mindestens einjährige Berufspraxis in der Wirtschaftsprüfung und das Bestehen einer Zugangsprüfung. Das zweijährige Masterstudium zeichnet sich durch eine hohe Praxisorientierung aus. Die Lehrinhalte orientieren sich an dem Ziel, die Studenten auf die wirtschaftsprüfende Tätigkeit und das Berufsexamen vorzubereiten.
Ein Schaubild zum neuen Ausbildungsweg über einen Masterstudiengang nach § 8a WPO finden Sie hier:
Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums berechtigt zur Teilnahme am Wirtschaftsprüfungsexamen. Abweichend von dem Erfordernis der dreijährigen Prüfungstätigkeit kann das Examen bereits unmittelbar nach dem Masterstudium absolviert werden (§ 9 Abs. 6 WPO). Die im Studiengang erbrachten Prüfungsleistungen in den Gebieten Angewandte BWL/VWL und Wirtschaftsrecht werden im Wirtschaftsprüfungsexamen als gleichwertig anerkannt und befreien von den entsprechenden Prüfungsgebieten. Hiermit verkürzt sich das Wirtschaftsprüfungsexamen auf zwei Prüfungsgebiete, in denen jeweils zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung abzulegen sind.
Einzelheiten des Verfahrens regelt die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV). Die inhaltlichen Anforderungen an den Studiengang sind in dem Referenzrahmen und den Lehrplänen (Curricula) nach der WPAnrV festgelegt.
Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer erfolgt nicht bereits nach dem bestandenen Wirtschaftsprüfungsexamen, sondern setzt eine mindestens dreijährige Berufspraxis voraus. Die gesamte nach einem Bachelorabschluss abgeleistete Tätigkeit wird als Praxiszeit anerkannt.
Liste der nach § 8a WPO akkreditierten Studiengänge
Eine Liste der nach § 8a WPO akkreditierten Studiengänge finden Sie hier: