Rotation des Abschlussprüfers gem. § 77 Abs. 1a SGB IV

22.02.2012

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011 wurde u.a. § 77 Abs. 1a SGB IV geändert. Danach obliegt die Prüfung der Jahresrechnung von gesetzlichen Krankenkassen einem Wirtschaftsprüfer bzw. einem vereidigten Buchprüfer (§ 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV). Dementsprechend handelt es sich künftig bei der Prüfung der Jahresrechnung um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer.

Nach § 77 Abs. 1a Satz 6 SGB IV ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchgeführt hat. Der Gesetzeswortlaut und die Begründung lassen nicht eindeutig erkennen, ob es sich um eine sog. interne oder um eine externe Rotation handelt. Ferner ist unklar, ob in den 5-Jahres-Zeitraum bereits in der Vergangenheit durchgeführte Prüfungen der Jahresrechnung einzubeziehen sind oder nicht.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat hierzu mit Schreiben vom 17.02.2012 gegenüber dem IDW Stellung genommen und stellt klar, dass § 77 Abs. 1a Satz 6 SGB IV lediglich eine Pflicht zur internen Rotation normiert. Ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach dem fünften Jahr ist nicht erforderlich.
Ferner sei der Beginn der Rotationsfrist mit dem In-Kraft-Treten zur Verpflichtung der Prüfung der Jahresrechnung durch Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer zu verknüpfen. Damit beginnt die Rotationsfrist mit dem Inkrafttreten des § 77 Abs. 1a Sätze 5 und 6 SGB IV für alle Pflichtprüfungen zum 01.01.2012.


Nachrichten abonnieren

E-Mail-Dienste

RSS Feeds

RSS Feed Icon IDW Aktuell

RSS Feed Icon IDW News exklusiv
(nur für Mitglieder)

IDW Akademie Programm

zu den Seminaren