Bestätigung des Wirtschaftsprüfers zur EdW-Beitragserhebung 2011

08.12.2011

Institute i.S.d. § 1 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz haben für die jährliche Beitragserhebung zu einer Entschädigungseinrichtung (EdW) eine Erklärung über beitragsrelevante Bemessungsgrundlagen abzugeben und Ermäßigungstatbestände von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen. Das IDW wurde aus dem Kreise seiner Mitglieder darauf hingewiesen, dass Institute von der EdW informiert wurden, dass die bisherige Musterformulierung für eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nicht (mehr) den Anforderungen der EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV) entsprechen soll. Am 13.12.2011 werden Vertreter der BaFin und des IDW in einem gemeinsamen Treffen eine pragmatische Lösung suchen, um sowohl berufsrechtlichen Anforderungen an Wirtschaftsprüfer als auch den Anforderungen der EdW-Beitragsverordnung Rechnung zu tragen. Angesichts des engen zeitlichen Rahmens erscheint es sachgerecht, dass betroffene Wirtschaftsprüfer für den jeweiligen Einzelfall prüfen, ob eine Vorgehensweise nach § 2 Abs. 4 Satz 3 EdWBeitrV (im Beitragsjahr 2011 durch den Jahresabschluss für das letzte, vor dem 01.03.2011 abgelaufene Geschäftsjahr) eine geeignete Alternative zum bisherigen Musterbericht darstellen könnte. Ausführlichere Hinweise im

  • Informationsblatt zur EdW-Beitragserhebung 2011 (Download)


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