Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen - IDW RH HFA 1.009 aktualisiert

05.08.2010

Der HFA hat am 23.06.2010 die überarbeitete Fassung des IDW Rechnungslegungshinweises: Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten nach § 249 Abs. 1 HGB (IDW RH HFA 1.009) verabschiedet. Damit wurde die Verlautbarung an das mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geänderte HGB angepasst.

Aufgrund der Neuregelung der Bewertung von Rückstellungen sind spätestens in Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben bzw. beginnen, auch Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen unter Berücksichtigung der erwarteten künftigen Kostenverhältnisse (Erfüllungsbetrag, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) sowie der Abzinsung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB zu bewerten. Der IDW Rechnungslegungshinweis wurde entsprechend angepasst. Zudem stellt er vor dem Hintergrund des Wegfalls des § 249 Abs. 2 HGB a.F. klar, dass Rückstellungen für die Aufbewahrung insoweit nicht passiviert werden dürfen, als Geschäftsunterlagen länger aufbewahrt werden als der Bilanzierende hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

Die Neufassung des IDW Rechnungslegungshinweises wird in Heft 8/2010 der IDW Fachnachrichten sowie im WPg Supplement 3/2010 abgedruckt werden.


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