Modul der Vollständigkeitserklärung für Zahlungsinstitute
Durch das am 31.10.2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz wurden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG (Zahlungsdiensterichtlinie) vom 13.11.2007 in deutsches Recht umgesetzt. Hauptbestandteil des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), mit dem eine eigenständige Aufsicht für Zahlungsinstitute geschaffen wurde. Zahlungsinstitute sind gemäß § 340 Abs. 5 HGB verpflichtet, einen Jahres- und Konzernabschluss nach den für Institute geltenden Regelungen der §§ 340 ff. HGB i.V.m. RechZahlV aufzustellen und nach der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV) prüfen zu lassen.
