Bundesregierung: Kontrolle von Rating-Agenturen
Die Bundesregierung hat am 13.01.2010 das Ausführungsgesetz zu der im Dezember 2009 in Kraft getretenen EU-Ratingverordnung Nr. 1060/2009 vom 16.09.2009 (ABl.EU vom 17.11.2009, S. L 302/1) beschlossen, das in Verbindung mit dieser Verordnung zur besseren Aufsicht über Rating-Agenturen beitragen soll. Die Regelung ist nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, da insbesondere den Rating-Agenturen in der Finanzmarktkrise ein folgenreiches Versagen zum Vorwurf gemacht wird: demnach hätten sie die schlechte Marktlage nicht früh genug in ihren Ratings zum Ausdruck gebracht und diese nicht rechtzeitig angepasst, als sich die Krise bereits zugespitzt hatte.
Damit Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke in der EU verwendet werden können, sieht die EU-Ratingverordnung nunmehr vor, dass Rating-Agenturen (frühestens bis zum 07.06.2010) ihren Antrag auf Registrierung stellen und die Standards der Verordnung einhalten müssen. So sollen u. a. die Transparenz über den Bewertungsprozess von Rating-Agenturen erhöht sowie Interessenkonflikte von Rating-Agenturen vermieden werden. Rating-Agenturen dürfen zudem keine Beratungsleistungen mehr für Unternehmen erbringen, die sie bewerten.
Mit dem Ausführungsgesetz werden die Modalitäten der Anwendung der EU-Ratingverordnung in Deutschland wie folgt geregelt:
• Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird als zuständige Behörde für die Beaufsichtigung der Rating-Agenturen zuständig sein.
• In das deutsche Wertpapierhandelsgesetz wird ein Bußgeldkatalog aufgenommen, um Verstöße gegen die Vorgaben der EU-Ratingverordnung als Ordnungswidrigkeiten sanktionieren zu können.
• Auch werden Regelungen zur Finanzierung der Aufsicht über die Rating-Agenturen getroffen.
Die nationale Aufsicht über Rating-Agenturen wird voraussichtlich bereits ab 01.01.2011 auf die EU-Ebene verlagert werden. Anlass dafür ist die Schaffung eines europäischen Finanzaufsichtssystems und die damit verbundene Aufwertung des europäischen Ausschusses für die Finanzaufsicht über Wertpapiermärkte (Committee of European Securities Regulators – CESR) zur European Securities and Markets Authority (ESMA) (siehe dazu WPg 2010, S. 169). Vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung der Aufsicht durch die ESMA müssen die vom deutschen Gesetzgeber nun vorgesehenen Änderungen voraussichtlich mit Übergehen der Aufsichtsbefugnisse auf die ESMA zum großen Teil also wieder außer Kraft gesetzt werden. Dennoch besteht nach Auffassung der Bundesregierung keine Alternative zur vorgesehenen Umsetzung der EU-Ratingverordnung, da Ratingagenturen bereits ab 07.06.2010 ihre Anträge zur Registrierung stellen können müssen.
Um die laufende Überwachung durch die BaFin zu gewährleisten, sollen sich die Rating-Agenturen einmal jährlich einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterziehen, der der BaFin Bericht erstatten muss. Außerdem soll die BaFin das Recht bekommen, jederzeit – auch ohne konkreten Anlass – eine Prüfung bei den Rating-Agenturen durchzuführen. Das BMF kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung erlassen.
Siehe im Einzelnen www.bundesfinanzministerium.de.
- In einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen vom 14.12.2009 hatte sich das IDW zum Entwurf für ein Rahmengesetz zur EU-Verordnung über Rating-Agenturen geäußert. Die jährliche Prüfung der Einhaltung der in der EU-Verordnung geregelten Pflichten durch einen von der BaFin beauftragten Prüfer stellt nach Ansicht des IDW einen Systembruch dar. Für alle anderen jährlichen Pflichtprüfungen im Bereich der Institutsaufsicht nach KWG und WpHG obliegt die Auswahl und Beauftragung des Prüfers dem prüfungspflichtigen Unternehmen. Das IDW spricht sich daher dafür aus, die Regelung entsprechend § 36 WpHG auszugestalten.
