BaFin: Anwendung der BVI-Wohlverhaltensregeln
Mit Schreiben vom 05.03.2007 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, bei der Auslegung der für die Wohlverhaltensregeln relevanten Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG), vor allem von § 9 InvG, die vom Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) erlassenen Wohlverhaltensregeln heranzuziehen. Diese hat der BVI inzwischen in enger Abstimmung mit der BaFin überarbeitet (vgl. Mitteilung der BaFin vom 20.01.2010); die BaFin behält sich allerdings weiterhin vor, jederzeit eigene Richtlinien zur Konkretisierung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 9 InvG zu erlassen.
Die BVI-Wohlverhaltensregeln stellen dar, wie die Kapitalanlagegesellschaften den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Anlegern nachkommen und wie sie deren Interessen Dritten gegenüber vertreten, d. h. sie formulieren einen Standard guten und verantwortungsvollen Umgangs mit dem Kapital und den Rechten der Anleger (z. B. Handeln im ausschließlichen Interesse der Anleger, Stimmrechtsausübung, Vermeidung von Interessenkonflikten, marktgerechte Ausführung von Geschäften). Die Wohlverhaltensregeln gelten für alle deutschen Kapitalanlagegesellschaften i. S. von § 2 Abs. 6 InvG und alle Investmentaktiengesellschaften i. S. von § 2 Abs. 5 InvG; sie gelten nicht für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR i. S. von § 13 Abs. 1 InvG.
Die BaFin wird die überarbeiteten BVI-Wohlverhaltensregeln ab sofort zur Auslegung der insoweit relevanten Vorschriften des InvG heranziehen. Die von den Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften gem. § 19 e InvG beauftragten Abschlussprüfer werden von der BaFin gebeten, bereits ab dem Geschäftsjahr 2010 im Prüfungsbericht (§ 19 f InvG) zu erläutern, ob die Gesellschaften im Rahmen der Vorschrift des § 9 InvG die BVI-Wohlverhaltensregeln beachtet haben.
- Siehe im Einzelnen www.bafin.de
