PCAOB: Regelungen zum „Periodic Reporting“ Ende 2009 in Kraft getreten
Die Regelungen des PCAOB zum „Periodic Reporting“ sind am 31.12.2009 in Kraft getreten. Sie gehen zurück auf den Sarbanes-Oxley Act of 2002, der neben der Erst-Registrierung eine periodische und anlassabhängige Berichterstattung der beim PCAOB registrierten Prüfungsgesellschaften für die Zeit nach der Erst-Registrierung fordert.
Die periodische Berichterstattung nach Form 2 (Annual Reports) hat erstmals bis zum 30.06.2010 zu erfolgen und betrifft den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2010.
Für die anlassbezogene Berichterstattung gemäß Form 3 (Special Reports) gilt, dass bei Eintreten bestimmter vom PCAOB definierter Umstände am oder nach dem 31.12.2009 diese dem PCAOB innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden müssen. Sofern der relevante Umstand vor dem 31.12.2009, aber nach der Erst-Registrierung der Prüferpraxis beim PCAOB eingetreten ist, musste dieser innerhalb von 30 Tagen nach dem 31.12.2009 mitgeteilt werden. Die gegebenenfalls erforderliche anlassbezogene Berichterstattung konnte somit erstmals bis zum 01.02.2010 zu erfüllen sein (der 30.01.2010 war ein Samstag).
Mit Blick auf Form 4 (Succession to a Predecessor’s Status), die Fälle betrifft, in denen eine Prüfungsgesellschaft den Registrierungsstatus einer „Vorgängergesellschaft“ übernehmen möchte, gilt, dass der Antrag spätestens bis zum 14.01.2010 einzureichen war, wenn die Verschmelzung oder andere Strukturmaßnahme bis zum 31.12.2009 erfolgt war. Dies gilt auch für den Fall, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem PCAOB bereits in der Vergangenheit informell die Absicht der Übernahme der PCAOB-Registrierung mitgeteilt hatte.
Der PCAOB hat bereits am 24.11.2009 die von ihm entwickelten Musterformulare für die anlassbezogene Berichterstattung gemäß Form 3 sowie für die Übernahme des Registrierungsstatus einer „Vorgängergesellschaft“ gemäß Form 4 veröffentlicht. Das Formular für die periodische Berichterstattung (Form 2) wird der PCAOB erst nach dem 31.03.2010 veröffentlichen. Form 2, 3 und 4 sind auf elektronischem Weg über den PCAOB einzureichen. Form 2 und 3 können als Webformulare oder im XML-Format eingereicht werden. Form 4 steht dagegen nur als Webformular zur Verfügung. Die Anlagen müssen im pdf-, gif- oder jpg-Format erstellt sein.
- Zu weiteren Informationen siehe Pressemitteilung der WPK vom 11.01.2010.
- Die Regelungen zum Periodic Reporting sowie die Formulare (Form 3 und 4) sind auf der Internetseite des PCAOB abrufbar.
Am 12.01.2010 hat der PCAOB Fragen und Antworten zu Form 3 veröffentlicht; diese enthalten einen Überblick über die neuen Berichterstattungsanforderungen, eine zusammenfassende Aufstellung möglicher berichterstattungspflichtiger Ereignisse, Hilfen zum Ausfüllen der betreffenden Formulare und zur sicheren Navigation im web-basierten PCAOB-System sowie Angaben zum Vertrauensschutz auf der Grundlage nicht-US-amerikanischer Bestimmungen.
Darüber hinaus veröffentlichte der PCAOB am 12.01.2010 Fragen und Antworten zur Übernahme der Registrierung der Vorgänger-Prüfungsgesellschaft; hierin beschreibt er die notwendigen Verwaltungsformalien und die dabei zu beachtenden Fristen.
Die Fragen und Antworten des PCAOB gelten nicht als offizielle Verlautbarungen des Board und werden dementsprechend auch nicht von ihm gebilligt.
- Zu weiteren Informationen siehe die Pressemitteilung des PCAOB vom 12.01.2010.
