Prüfung der Angaben eines Wärmenetzbetreibers nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G
10.02.2010
Mit dem novellierten Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWK-G) wird seit 2009 auch der Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gefördert. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G sind für den Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes bestimmte Angaben des Wärmenetzbetreibers durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen.
Die Anträge zur Wärmenetzförderung nebst Bescheinigungen über die Prüfungen müssen bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegen. Der IDW Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (IDW PS 971) enthält Regelungen zur Durchführung der Prüfung der Angaben des Wärmenetzbetreibers sowie einen Formulierungsvorschlag für eine Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G.
Am 26.01.2010 fand ein Gedankenaustausch zwischen Vertretern des BAFA und des IDW Arbeitskreises „Prüfung nach KWK-G und EEG“ statt, bei dem die in Anlage 1 aufgeführten Zweifelsfragen diskutiert wurden. Die in der Erörterung mit dem BAFA gefundenen Antworten sind in der Anlage neben den jeweiligen Fragen festgehalten.
Der IDW PS 971 enthält im Anhang 1 zur Prüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G bislang keine Anlage. Aufgrund der Diskussion mit dem BAFA wird angeregt, der Bescheinigung zur Prüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G eine Anlage beizufügen, die die in Anlage 2 dargestellten Angaben enthält.
Das BAFA hat das IDW darüber hinaus gebeten, alle Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Bescheinigung grundsätzlich auf alle in § 6a Abs. 1 Nr. 3 KWK-G geforderten Angaben des Wärmenetzbetreibers erstrecken muss. Ferner hat das BAFA betont, dass die Bescheinigung zu siegeln ist, da es sich um eine Vorbehaltsaufgabe handelt. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, besteht die Gefahr, dass die Bescheinigung zurückgewiesen und eine neue erstellt werden muss. Sofern dies nicht in der o.g. Frist erfolgt, geht ggf. der Förderbetrag für den Antragsteller verloren.

