BaFin: Aufgaben und Pflichten der Depotbank

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 15.01.2010 den Entwurf eines Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach §§ 20 ff. InvG veröffentlicht (Konsultation 01/2010). Die Depotbank nimmt zum Schutze der Anleger eine besondere Rolle im Investmentgesetz (InvG) ein. Während die Kapitalanlagegesellschaft in erster Linie die Entscheidung trifft, wie das Fondsvermögen angelegt wird, nimmt die Depotbank gemäß §§ 20 ff. InvG die technische Abwicklung, die Verwahrung des Sondervermögens sowie verschiedene Kontrollfunktionen wahr. Der vorliegende Entwurf eines Rundschreibens behandelt ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit den Pflichten der Depotbank nach §§ 20 ff. InvG. Damit sollen die Unsicherheiten beseitigt werden, mit denen sich die Branche bei der Auslegung der Regelungen bislang konfrontiert sah. Der Entwurf wurde unter Einbeziehung der Vertreter der Verbände, der Kapitalanlagegesellschaften, Depotbanken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erstellt.

Die Pflichten der Depotbank werden derzeit auch auf der Ebene der Europäischen Union diskutiert. Es ist nicht auszuschließen, dass die EU-Kommission bereits in naher Zukunft andere Anforderungen an die Depotbanken stellt als derzeit in dem geplanten Rundschreiben der BaFin vorgesehen. In diesem Fall erfolgt eine Anpassung des Rundschreibens an die europäischen Vorgaben.

Schriftliche Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 08.02.2010 an die BaFin gerichtet werden.

  • Der Entwurf des Rundschreibens steht unter www.bafin.de zur Verfügung.

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