WPg 21/2008, S. 1032 bis 1037

Lars Petrak


Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes

Nach dem Grundgesetz sind Eingriffe in die Freiheit grundsätzlich nur zulässig, wenn dies ein formelles Gesetz bei Erfüllung seines Tatbestandes zulässt. Dieser Vorbehalt des Gesetzes fordert bei Rechtssetzungsakten der Exekutive nicht nur, dass dieses Handeln einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, diese Ermächtigung in Form eines formellen Gesetzes muss auch nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein. Im Zuge der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts beabsichtigt der Gesetzgeber, für Zwecke der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften den für die insoweit vorgesehene Ertragswertmethode maßgeblichen Kapitalisierungszinssatz von der Exekutive in einer Rechtsverordnung, der Anteils- und Betriebsvermögensbewertungs-Verordnung (AntBVBewV), festlegen zu lassen. Jedoch genügt nach Meinung des Verfassers die Ermächtigungsgrundlage, § 11 Abs. 2 BewG-E, für den Erlass dieser Rechtsverordnung nicht dem grundsätzlichen Bestimmtheitsgebot, da sich die richtungsweisenden Gesichtspunkte nicht aus ihr selbst ergeben.

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